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Urs Hofmann
Versicherungs-Experte seit 2012
Die Mindestversicherungszeit in der Krankenversicherung beschreibt die Zeitspanne, während der eine Person ununterbrochen im KVG-System versichert sein muss, damit bestimmte Leistungsansprüche, Versicherungswechsel oder Zusatzdeckungen korrekt und ohne Nachteile gewährt werden können. Sie spielt sowohl in der obligatorischen Grundversicherung (KVG) als auch bei freiwilligen Zusatzversicherungen (VVG) eine zentrale Rolle, insbesondere bei Wartefristen und beim nahtlosen Versicherungswechsel [1].
Urs Hofmann
Versicherungs-Experte seit 2012
Zeitraum, den man ununterbrochen versichert sein muss
Relevant für Leistungsansprüche und Versicherungswechsel
Betrifft Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherung (VVG)
Schützt vor Versicherungslücken und Rückforderungen
Wichtig bei Schwangerschaft, Auslandaufenthalt und Zuzug
VVG-Modelle haben eigene Warte- und Mindestbindefristen
Entscheidend für Risikoprüfung bei Zusatzversicherungen
Eine Mindestversicherungszeit ist entscheidend, um sicherzustellen, dass:
Im KVG existiert keine „klassische Wartefrist“.
ABER:
Leistungen wie Mutterschaft oder bestimmte präventive Angebote werden nur bei lückenloser Versicherung gewährt.
Zusatztarife können verlangen:
Diese Elemente fallen unter den Begriff „Mindestversicherungszeit“, da Leistungen erst nach einem bestimmten Zeitraum gültig sind.
Die Berechnung beginnt mit dem Tag der Aufnahme in eine Schweizer Krankenkasse.
Wichtig:
Versicherungsschutz beginnt nicht automatisch, sondern ab Anmeldedatum – rückwirkend maximal 3 Monate.
Beispiel:
Zuzug CH → 3 Monate Anmeldefrist.
Anmeldung nach 5 Monaten → lückenlos rückwirkend nicht möglich.
→ Mindestversicherungszeit fehlt für gewisse Leistungen.
Jede Zusatzversicherung definiert:
Beispiel Wartefrist:
Hospitalzusatz privat: Wartefrist 180 Tage
→ Leistungen werden erst ab Tag 181 gedeckt.
Eine Familie zieht aus Deutschland nach Zürich.
Der Vater meldet sich erst nach 4 Monaten bei der Krankenkasse an.
KVG-Regeln:
Kosten unmittelbar nach Zuzug:
Da die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt wurde, übernimmt die Krankenkasse nichts.
Auch später gilt: bestimmte Mutterschaftsleistungen werden erst 3 Monate nach Versicherungseintritt vollständig bezahlt.
Dieses Beispiel zeigt, dass selbst kurze Verzögerungen zu erheblichen Kosten führen können.
Eine 29-jährige Frau schliesst eine ambulante Zusatzversicherung ab, die:
enthält.
Wartefrist: 9 Monate
Prämie: 28 CHF/Monat
Sie wird 4 Monate nach Vertragsabschluss schwanger.
Berechnung der relevanten Zeiträume:
→ Bei Geburt sind erst 4 + 5 = 9 Monate vergangen.
→ Wartefrist exakt erfüllt.
Leistungen decken:
Total: 820 CHF, vollständig gedeckt.
Wäre die Schwangerschaft früher eingetreten (z. B. 2 Monate nach Vertragsabschluss), wäre ein Teil der Leistungen nicht versichert gewesen.
KVG deckt Mutterschaft ohne Franchise oder Selbstbehalt, jedoch nur wenn:
Zusatztarife verlangen:
Passiert ein Unfall in einer Versicherungslücke → KVG übernimmt nur Gesundheitskosten, kein Taggeld.
Rückkehrende Auslandschweizer müssen sich innert 3 Monaten anmelden.
Versäumen sie dies:
Ein Wechsel ohne Unterbruch garantiert:
Die AHV ist immer obligatorisch, hat keine Mindestversicherungszeit für Leistungsansprüche – jedoch beeinflussen Versicherungsjahre die Rentenhöhe.
Die Invalidenversicherung (IV) verlangt Mindestversicherungszeiten:
→ 1 Jahr Versicherung in der Schweiz vor Eintritt der Invalidität.
Sie ergänzt das System, ist aber unabhängig vom KVG.
Die Erwerbsersatzordnung zahlt Mutterschaftsentschädigung nur mit Mindestarbeits- und Versicherungszeiten, jedoch nicht im Zusammenhang mit KVG.
Viele Versicherer erlauben Wechsel in andere Tarife erst nach 5 Jahren Mindestversicherungszeit.
Auch Kündigungsfristen (3 Monate) oder Prämienanpassungen sind wichtig.
Privat- oder Halbprivatzusatz verlangen oft:
„Eine lückenlose Grundversicherung ist garantiert.“
→ Nur bei fristgerechter Anmeldung.
„Wartefristen gelten auch im KVG.“
→ falsch, nur im VVG.
„Mutterschaft ist immer gedeckt.“
→ nur bei 3 Monaten Mindestversicherung.
„Zusatzversicherungen übernehmen sofort Leistungen.“
→ oft Wartefristen.
Bei Versicherungswechsel beginnt alles neu.“
→ lückenloser Wechsel verhindert das.
Die Mindestversicherungszeit in der Krankenversicherung spielt eine zentrale Rolle für einen durchgehenden und vollständigen Versicherungsschutz in der Schweiz. Da zahlreiche Leistungen – insbesondere Mutterschaft, Zusatzdeckungen, Auslandrückkehr und Versicherungswechsel – von der lückenlosen Versicherungsdauer abhängen, ist eine fristgerechte Anmeldung und sorgfältige Vertragsführung essenziell. Wer seine Versicherungszeiten kennt, vermeidet finanzielle Risiken, Leistungslücken und unnötige Rückforderungen.
Das von unseren Partnern unterstützte Expertenteam steht Ihnen gerne von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr per Telefon, E-Mail, Video-Chat oder auch bei Ihnen zu Hause zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und sich kostenlos und umfassend zum Thema «Versicherungen und Vorsorge» in der Schweiz beraten zu lassen.
"Ich hatte nach Vertragsabschluss noch eine Nachfrage, die ebenfalls ausführlich beantwortet wurde. Hier nimmt man Kundenservice noch ernst und wird nicht nach Vertragsabschluss links liegen gelassen. DANKE"
Anonym
24.04.2024"Sehr freundliche Beratung, die sich genug Zeit genommen hat um mir die Versicherung zu erklären und zu verstehen was ich wirklich brauche. Absolut empfehlenswert!"
Reto F.
24.04.2024"Hallo, das Suchen nach einer guten Altersvorsorge hat mich lange beschäftigt - dank euch fühle ich mich jetzt aber endlich gut abgesichert!"
Anonym
24.04.2024"Ich hatte nach Vertragsabschluss noch eine Nachfrage, die ebenfalls ausführlich beantwortet wurde. Hier nimmt man Kundenservice noch ernst und wird nicht nach Vertragsabschluss links liegen gelassen. DANKE"
Anonym
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